Allgemeine Verkaufs-und Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines und Begriffsbestimmung
(1) Für alle von uns vorgenommenen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für Erweiterungs-, Zusatz- und Ergänzungsaufträge des erteilten Auftrages und zwar auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt und wir zu diesen Bedingungen stillschweigen. Durch die Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als vom Besteller angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Anderslautende Bedingungen gelten nicht.
(2) Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistungen oder Zahlungen bedeutet keine Anerkenntnis abweichender Bedingungen des Lieferanten oder des Kunden. Zwischen uns und dem Lieferanten / Kunden getroffene besondere Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Ein Container im Sinne dieser Bedingungen ist ein austauschbarer Wechselbehälter zurAbfallentsorgung, der von der Bauart her den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Soll der Container besondere Qualifikationen vorweisen, z.B. abrollbar, kranbar, stapelbar, gedeckelt oderflüssigkeitsdicht sein, ist dies vom Auftraggeber bei Vertragsschluss gesondert anzugeben.
(4) Auftraggeber im Sinne dieser Bedingungen ist der Besteller des Containers, bzw. der Lieferung und Dienstleistung.
(5) Auftragnehmer im Sinne dieser Bedingungen ist der Containerdienst und zugleich der Entsorgungsfachbetrieb Christian und Karl Neudeck GmbH & Co. KG.
2 Angebote und Bestellungen
(1) Für Angebote durch uns sind Aufforderungen zur Abgabe von Vertragsangeboten (Bestellungen) und bis zur Bestätigung durch uns freibleibend und für uns unverbindlich. Zwischenverkäufe behalten wir uns vor, soweit wir nicht schriftlich das Objekt anhand gegeben haben. Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Raumangaben, Abbildungen, Eigenschaften, Typenbezeichnungen, Baujahre und Beschreibungen sind für uns nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
(2) Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung auch auf elektronischem Wege. Das gleiche gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Liefer- und Leistungsumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände bzw. Dienstleistungen, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführt sind.
(3) Ein Widerruf von Bestellungen nach deren Eingang bei uns ist ausgeschlossen.
3 Vertragsgegenstand
(1) Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers zu einer vereinbarten Abladestelle (z. B. Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelleoder dergleichen).
(2) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle.
(3) Erweist sich eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Abladestelle zur Aufnahme des beförderten Gutes als ungeeignet, so bestimmen sich Rechte und Pflichten des Auftragnehmers nach § 419 HGB.
4 Bereitstellung und Abholung des Containers
(1) Alle Angaben über Lieferfristen und -termine sind für uns unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als Fix-Lieferfristen vereinbart. Teillieferungen sind zulässig.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
(3) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze– für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32, 34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Hierbei hat der Auftragnehmer mitzuwirken und bei Vertragsabschluss, spätestens aber rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes dem Auftraggeber auf dessen Nachfrage alle relevanten Gerätedaten des verwendeten Fahrzeugs, wie zulässige Gesamtmasse, auftretende Rad- und Stützdrücke, insbesondere die individuell auftretenden Stützdrücke des Lastmoments bei vollbeladendem Container und die daraus resultierenden Bodenbelastungen sowie die Anforderungen an die Bodenbeschaffenheit mitzuteilen. Erforderlichenfalls sind Lastabtragplatten (Unterlegplatten) zu Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber hat bei jedwedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen,soweit die Risiken aus seinem Risikobereich stammen. Insbesondere hat der Auftraggeber alle Angaben zu machen, die für den Auftragnehmer erforderlich sind, um das Bodentragfähigkeitsrisiko der spezifischen Aufgabe zu beurteilen. Hierzu gehören insbesondere alle Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen bzw. die Stand- bzw. Betriebssicherheit desFahrzeugs am Einsatzort beeinträchtigen könnten. Unter Beachtung des Vorstehenden darf sich der Auftragnehmer auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügunggestellten Informationen verpflichtet, es sei denn, es liegt offensichtliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit vor oder aus der Natur der Sache ergibt sich, dass Besonderheiten der Bodenverhältnisse vorliegen. Angabe und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
(5) Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen. Kann dem Auftragnehmer ein Mitverschulden zugerechnet werden, so mindert sich die zu leistende Freistellung entsprechend § 254 BGB. Der Auftraggeber trägt das Risiko der Baustraßenanbindung aufgrund Verkehrssicherungspflichten. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder am Container.
(6) Dem Auftragnehmer obliegt die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsfläche, soweit nichts anderes vereinbart wird. Die dadurch dem Auftragnehmer entstehenden Kosten und Aufwendungen hat der Auftraggeber zu ersetzen.
(7) Der Auftraggeber sichert die vom Auftragnehmer bereitgestellten Container gegen unbefugte Benutzung, Beschädigung und Entwendung, behandelt sie pfleglich und schützt sie vor vermeidbarem Verschleiß. Der Auftraggeber haftet für Verlust und Beschädigungen der ihm miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Container, die im Eigentum des Auftragnehmers bleiben.
(8) Der Auftragnehmer holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei der Abholung des Containers aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, für den Auftragnehmer weitere Kosten, so sind diese vom Auftraggeber zu erstatten.
(9) Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit noch nicht zur Abholung bereit, so ist derAuftragnehmer berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.
(10) Die Haftung des Auftragnehmers für nicht rechtzeitige Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und sonstigen unvermeidbaren Umständen, die der Auftragnehmer selber nicht zu vertreten hat. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall unserer Nichtbelieferung/-abholung oder unserer ungenügenden Belieferung/Abholung durch unsere Vorlieferanten/-abholer gleich.
(11) In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung des Auftragnehmers begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5 Beladung und Befüllung des Containers
(1) Der Container darf nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände), nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und nicht einseitig beladen werden. Für Schäden und Aufwendungen, die insbesondere durch Überbeladen des Containers, Beladung über das zulässige Höchstgewicht des Containers hinaus oder die einseitige Beladung des Containers entstehen, haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat auch sonstige geeignete Hinweise zu geben, die ihm bezüglich des Be- und Entladens des Containers typischerweise bekannt sind, soweit der Auftraggeber dieser erkennbar bedarf.
(2) In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingefüllten Stoffe verantwortlich.
Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), bei Gewerbetreibenden gilt auch die Gewerbeabfallverordnung, sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen einzustufen und dies dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Auftraggeber ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alleSchäden und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer insbesondere infolge falscher Einstufung Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls.
(5) Werden die Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten.Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu einer anderen als die vorgesehene Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder
– den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,
– die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder
– die Abfälle zu einer geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage auf Kosten des Auftraggebers zu verbringen.
(6) Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeuges.
(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Container selbsttätig umzusetzen oder Dritten, die nichtausdrücklich von dem Auftragnehmer hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen.Auch eine Untervermietung der Container ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers in Textformnicht zulässig.
(8) Abweichend von vorstehendem Absatz (7) ist der Auftraggeber im Falle vertragswidriger Befüllung des Containers und hierdurch verursachter Verweigerung des Abtransports durch den Auftragnehmer verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgenund den geleerten Container unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – zur Abholung durch den Auftragnehmer bereit zu halten.
6 Absicherung des Containers im Straßenraum
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet insbesondere die nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), den Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en), sonstigen Arbeitssicherheitsbestimmungen und den kommunalen Satzungen vorgeschriebene Absicherung des Containers (z.B. Absperrung, Ausrüstung mit erforderlicher Beleuchtung) vorzunehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietzeit den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen. §254 BGB bleibt unberührt.
7 Warenübernahme
(1) Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration und Beschaffenheit der zur Übernahme bereitgehaltenen Stoffe verantwortlich. Er hat dem Auftragnehmer alle für die ordnungsgemäße Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede maßgebliche Änderung der Zusammensetzung hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sich durch eine repräsentative Analyse von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen oder die Stoffe bei der Übernahme zu überprüfen. Auf Verlangen oder nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften hat der Auftraggeber auf eigene Kosten eine Analyse der Abfallstoffe beizubringen.
(2) Nicht übernommen werden radioaktive Stoffe im Sinne der Strahlenschutzverordnung
(3) Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind von der Übernahmeausgeschlossen: Geschlossene Hohlkörper, Stoffe, die Gefahren oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können, leicht entzündliche oder explosiveStoffe, Stoffe in heißem oder glühendem Zustand sowie Stoffe, die Container, Fahrzeuge, Maschinen, Lagerstätten o. ä. angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, von der vereinbarungsgemäßen Beschaffenheit abweichende Stoffe einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und dem Kunden die dafür anfallenden Entgelte sowie etwaige Mehrkosten (z.B. Analysekosten) in Rechnung zu stellen.
8 Haftung
(1) Für Verträge, die ausschließlich die Containergestellung und Beförderung von Abfällen zum vereinbarten Abladeort zum Gegenstand haben, ist die Haftung des Auftragnehmers bei Verlust oder Beschädigung des Beförderungsgutes nach diesen Vorschriften begrenzt auf Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen
(2) Für Verträge, die eine Containergestellung und ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zum Gegenstand haben, haftet der Auftragnehmer für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
(3) Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht für Personenschäden. Sie gelten auchdann nicht, wenn der Auftragnehmer oder seine Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
(4) Schadensersatzansprüche, die allein die Beförderung der vertragsgegenständlichen Abfällebetreffen, verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Abfälle. Schadensersatzansprüche, die den mietrechtlichen Teil des Vertrages betreffen, verjähren nach 6 Monaten. Ansprüche wegen mangelhafter Leistung im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen verjähren innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung. Bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, unerlaubter Handlung, arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Nichterbringung garantierter Leistungen sowie bei der Verletzung von Personen gelten diegesetzlichen Verjährungsfristen.
9 Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs geht spätestens mit dem Verlassen des Betriebsgeländes auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Transport durch Dritte durchgeführt wird.
(2) Bei Verladung auf Fremdfahrzeuge gilt der Moment des Überquerens der Containerwandung bzw. der Ladeflächenkante als Moment des Gefahrenübergangs.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
10 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen und Leistungen geschehen unter Eigentumsvorbehalt.
(1) Die Liefergegenstände bzw. Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen mit dem Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Besteller den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen ausführen zu lassen. Er hat den Kaufgegenstand gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Lieferer zustehen. Sofern eine Versicherung auf Verlangen des Lieferers nicht nachgewiesen wird, ist dieser berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Bestellers zu versichern. Wird der Kaufgegenstand durch Dritte gepfändet, so hat der Besteller dem Lieferer unter Übersendung des Pfändungsprotokolls unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht des Lieferers sowohl dem Pfändenden als auch dem Lieferer gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Folgen welche aus der Unterlassung dieser Vorschrift entstehen, hat der Käufer zu tragen ebenso wie die Kosten, die dem Lieferer durch Verfolgung seiner Ansprüche entstehen. Der Erwerber erklärt sich, wenn er den Vertragsgegenstand weiter bearbeitet, damit einverstanden, dass die Bearbeitung stets für die Fa. Neudeck erfolgt. Diese erwirbt somit auch Eigentum an dem zu bearbeitenden Vertragsgegenstand.
11 Gewicht
(1) Für die Abrechnung ist das auf unserer Waage durch Leer- (Tara) und Vollverwiegung (Brutto) ermittelte Nettogewicht maßgebend.
12 Preise
(1) Alle Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich ab unserem Lager und werden in EURO („EUR“ / „€“) gestellt. Für Inlandsgeschäfte ist auf sämtliche Preise die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Sitz des der Fa. Neudeck versandt, sind die jeweiligen Kosten für Porto, Fracht, Verpackung u.ä. vom Kunden zu bezahlen.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, berechnen oder vergüten wir die übernommenen oder abgegebenen Stoffe nach den an der Abladestelle festgestellten Stückzahlen, Gewichten, Volumenund deren Beschaffenheit.
13 Zahlungsbedingungen und Fälligkeit der Rechnung
(1) Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird.
(2) Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist oder abweichende Vereinbarungen mit der Fa. Neudeck getroffen worden sind. Der Auftragnehmer darf im Falle des Verzuges Zinsen erheben, die sich nach §288 BGB richten.
(3) Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden vom Auftragnehmer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt § 3 Absatz 2 dieser Vertragsbedingungen gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
(4) Unsere Rechnungen über Material, Maschinen bzw. Dienstleistungen sind innerhalb der vereinbarten Frist in bar und ohne jeden Abzug zahlbar. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor, sie erfolgt stets nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Kosten und Spesen sowie ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung.
14 Gewährleistung und Haftungsausschluss
Die Mangelhaftung für gebrauchte Maschinen richtet sich ausschließlich nach folgenden Bestimmungen:
(1) Unsere Waren werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.
(2) Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes entbinden uns ganz oder teilweise von unserer Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller hieraus Ersatzansprüche herleiten kann.
(3) Gebrauchte Maschinen und neue Maschinen aus zweiter Hand verkaufen wir grundsätzlich nur in dem Zustand, in welchem sie sich befinden und mit dem tatsächlich vorhandenen und zugesicherten Zubehör. Die Liefergegenstände gelten bei Besichtigung, Abholung oder Verladung als abgenommen und genehmigt. Gewährleistung für offene und versteckte Mängel ist generell ausgeschlossen, ebenso der Ersatz von Schäden jeder Art, gleich ob es sich um Schäden am Vertragsgegenstand oder Folgeschäden handelt. Der Erwerber hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen und zu prüfen. Macht er von diesem Recht, gleich aus welchem Grund, keinen Gebrauch, so erkennt er den Zustand der Ware unbesehen an. Bei vereinbarten Zusicherungen von Bruch- und Rißfreiheit beziehen sich diese nur auf solche Mängel, welche die Betriebsfähigkeit der Maschine ausschließen.
(4) Mängel an Verschleißteilen sind generell von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Erwerber nur zum Rücktritt vom Vertrag, nicht aber zu Ansprüchen auf Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz, auch nicht zur eigenmächtigen Nachbesserung. Mängel sind der Fa. Neudeck unverzüglich nach deren Bekanntwerden mitzuteilen, eine Weiterbenutzung der Maschine muß auf jeden Fall unterbleiben. Jeder Anspruch auf Garantie oder Gewährleistung erlischt automatisch durch unsachgemäße Behandlung, die Beweispflicht für eine ordnungsgemäße Nutzung liegt beim Erwerber. Kosten (Frachten u.ä.), die durch die Rückführung zur Nachbesserung oder zur Rückgabe der Maschine entstehen, sind vom Erwerber zu tragen.
15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz der Firma Neudeck, Biberach an der Riß. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
16 Datenschutz
(1) Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von dem Auftragnehmer gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen Ansprechpartner des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern (Entfall- und/oder Abladestellen) erfasst und entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
(2) Unter anderem werden die dem Auftragnehmer mitgeteilten personenbezogenen Daten von Ansprechpartnern des Auftraggebers sowie gegebenenfalls von dessen Vertragspartnern zur Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f EU-DSGVO an von dem Auftragnehmer eingesetzte Subunternehmer (z.B. Unterfrachtführer) übermittelt.
(3) Der Auftragnehmer hat die Subunternehmer vertraglich verpflichtet, diese Daten ausschließlich zur Erfüllung und Durchführung des jeweiligen Subunternehmervertrages entsprechend den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 EU-DSGVO zu verarbeiten. Seine nachfolgend aufgeführten Betroffenenrechte bezüglich dieser an Subunternehmer übermittelten Daten kann der jeweils Betroffene sowohl gegenüber dem Auftragnehmer als auch gegenüber den Subunternehmern ausüben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die datenschutzrechtlich erforderlichen Informationen jeweils ordnungsgemäß auch an seine Vertragspartner in der Entsorgungskette zu erteilen, soweit entsprechende personenbezogene Daten von Ansprechpartnern dieser Vertragspartner an den Auftraggeber weitergegeben und durch diesen an den Auftragnehmer übermittelt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen, die auf einem Verstoß des Auftraggebers gegendatenschutzrechtliche Bestimmungen beruhen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
(4) Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, indem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand, aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird der Auftragnehmer die Daten umgehend vernichten bzw. löschen.
(5) Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um Auskunftserteilung über seine bei dem Auftragnehmer gespeicherten Daten zu ersuchen.
(6) Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies dem berechtigten Interesse des Auftragnehmers an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-23 EU-DSGVO.
(7) Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Die Kontaktdaten der für den Auftragnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde lauten: [Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Telefon: +49 711 615541-0, E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de]
(8) Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die gegebenenfalls in oder an den in die Container eingefüllten Materialien enthalten oder angebracht sind (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier und Kartonagen, Daten auf Elektro-Alt-Geräten), wurden die jeweils Betroffenen von dem Auftraggeber auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener Daten hingewiesen. Ist der Auftraggeber selbst Betroffener im Sinne des Datenschutzes, wird ihm ein entsprechenderHinweis hiermit durch den Auftragnehmer erteilt. Hat der Auftraggeber den Auftragnehmerinsoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EUDSGVO beauftragt, haftet der Auftragnehmer für etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch gegenüber dem Auftraggeber. DerAuftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher Vorgaben, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
17 Salvatorische Klausel
(1) Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.